Satzung

Satzung des
„Vereins zur Förderung der Dorfentwicklung in Obermettingen e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Dorfentwicklung in Obermettingen e.V.“

(2)    Er hat den Sitz in der Gemeinde Ühlingen-Birkendorf, OT Obermettingen.

(3)    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut eingetragen.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.Zweck des Vereins ist die Förderung sozialer und kultureller Vorhaben und damit die nachhaltige Entwicklung zu einem lebendigen Gemeindewesen im Ortsteil Obermettingen. Der Verein fördert Maßnahmen und Projekte, die den Ortsteil für die Bevölkerung und den Tourismus attraktiver machen.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch alle Maßnahmen im Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen, Maßnahmen, welche die Dorfinfrastruktur verbessern und ggf. soziale Aktivitäten.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  • Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: ein Vorsitzender, ein Stellvertreter, ein Schatzmeister und ein Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden und Stellvertreter, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit Ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
  • Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, oder im Namen des Vorsitzenden durch den Schriftführer, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  • Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  1. die Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
  2. die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. (im Wahljahr) über die Wahl des Vorstandes,
  5. die Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehöre und nicht Angestellte des Vereins sind,
  6. die Gebührenbefreiung,
  7. die Aufgaben des Vereins,
  8. den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  9. die Beteiligung an Gesellschaften,
  10. die Aufnahmen von Darlehen ab EUR 1.000,
  11. die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  12. die Mitgliedsbeiträge,
  13. die Satzungsänderungen und
  14. die Auflösung des Vereins.

(5)    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

  • Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden auf formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ühlingen-Birkendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung im Ortsteil Obermettingen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst wieder nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Stand: 11.03.2022

Kommentare sind geschlossen.